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Sondersignal

Sondersignal - was Sie darüber wissen müssen

Mit den ersten Fahrzeugen bei der Feuerwehr, ganz gleich ob Handkarren oder Pferdefuhrwerke, kamen auch die ersten „Sondersignale“. Laute Rufe, Glöckchen oder Mundtröten machten jedem klar: „Platz machen, die Feuerwehr kommt!“. An diesem Prinzip hat sich nur die Technik geändert. Ansonsten gilt auch heute: Fahrzeugen, die mit Blaulicht und Martinhorn unterwegs sind, ist sofort freie Bahn zu schaffen und Vorrang zu gewähren. Doch jeder Bürger und Verkehrsteilnehmer sollte noch mehr über Sondersignal wissen…

 

Was tun bei Sondersignal?

  • Stellen Sie fest, woher das Sondersignal kommt.
  • Versuchen Sie vorauszusehen, wohin das Einsatzfahrzeug fährt (gesetzter Blinker?).
  • Fahren Sie am besten rechts an den Fahrbahnrand und signalisieren Sie das mit gesetztem Blinker.
  • Überlegen Sie dabei, ob ein schweres Feuerwehrfahrzeug die Straße immer noch passieren kann (Gegenverkehr beachten!).
  • Wenn Sie an einer Engstelle gerade fahren dürfen, fahren Sie nicht in die hinein, gerade bei Einsatzfahrzeug-Gegenverkehr kann es eng werden.
  • Wenn Sie als Fußgänger an einer Fußgängerampel warten und diese gerade grün wird: bleiben Sie auf dem Gehweg stehen!

Warum auch in der Nacht mit Sondersignal?

„Nachts will ich meine Ruhe - da können die ihr Martinhorn ruhig abschalten!“ Fühlen Sie sich auch gestört, wenn Sie nachts durch Sondersignal geweckt werden? Wir können es verstehen. Doch leider können die Fahrer unserer Fahrzeuge darauf keine Rücksicht nehmen, wenn es darum geht, schnell auszurücken, um Menschenleben zu retten, oder große Sachwerte zu erhalten.

 

Sondersignal muss immer sein: Auch in der Nacht! Doch es ist kein willkürliches Gesetz, um Bürger zu ärgern. Ganz im Gegenteil: Es soll vor allem sie als Verkehrsteilnehmer schützen. Die frühzeitige Ankündigung des Fahrzeugs soll jedem die Möglichkeit geben, rechtzeitig zu reagieren - und so gefährliche Fahrmanöver oder gar Unfälle zu vermeiden. Das gilt im Berufsverkehr ebenso in der Nacht, wenn scheinbar keiner unterwegs ist. Denn rechnen Sie in solchen Augenblicken mit einem tonnenschweren Einsatzfahrzeug, das unter Zeitdruck schnellstens zu einem Unfall oder Brand kommen muss?

 

Es ist unsere gesetzliche Pflicht allen anderen Verkehrsteilnehmern unsere Dringlichkeit mit Blaulicht und Martinshorn zu signalisieren.

 

Und vielleicht haben Sie auch etwas Verständnis, wenn Sie darüber nachdenken: Sie können sich bequem im Bett wieder umdrehen und weiterschlafen. Die Feuerwehrleute, die bis vor wenigen Minuten auch noch in ihren Betten lagen, haben dazu vielleicht in den nächsten Stunden keine Gelegenheit - und müssen am nächsten Morgen genauso zur Arbeit wie Sie. Und: Wenn Sie einmal die Hilfe der Feuerwehr brauchen, sind Sie sicherlich für einen schnellen Einsatz dankbar. Und dann wäre es Ihnen auch ziemlich egal, ob jemand anderes vielleicht durch die anrückende Feuerwehr geweckt wird…

 

Wir helfen - wenn Sie uns lassen!

Immer wieder kommt es vor, dass die Feuerwehr nicht rechtzeitig helfen kann, weil ihre Anfahrt durch falsch oder behindernd parkende Fahrzeuge zeitweise aufgehalten wurde. Das ist nicht nur ein Problem in Großstädten, sondern auch in Nordheim und Nordhausen erleben wir es immer wieder, dass Fahrzeuglenker ihr Fahrzeug äußerst ungeschickt abstellen, sodass ein Durchfahren bestimmter Straßen nicht, oder nur äußerst langsam möglich ist. Vor allem der immer größer werdende Parkplatzbedarf in Wohngebieten führt zu solchem Fehlverhalten.

 

Doch wo - nach Meinung der Falschparker - die Pkw „doch noch durchpassen“, ist für die Feuerwehr Schluss. Denn die fährt nunmal breite, große Einsatzfahrzeuge, die etwas mehr Platz brauchen.

 

 

STVO §38 - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

 

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

 

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.